Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ArboExpert, Patrick Niklaus, Wildeggerstrasse 60, CH-5702 Niederlenz Angebote Angebote sind während 30 Tagen ab Offertdatum gültig. Offerten und alle dazu erstellten Planungsgrundlagen und Dokumente bleiben im Eigentum von ArboExpert, Patrick Niklaus. Ohne ausdrückliche Zustimmung dürfen Unterlagen nicht an Dritte weiter gegeben werden. Das Abdecken von Preisen und die Weitergabe der Offerte an andere Anbieter ohne Zustimmung sind nicht erlaubt. Vertrag Der Werkvertrag wird durch schriftliche oder mündliche Vereinbarung oder durch entsprechendes Handeln, insbesondere mit dem Beginn der entsprechenden Arbeiten, abgeschlossen. Beizug von Spezialisten Erfordert die Planung oder Realisierung des Projektes den Beizug von Spezialisten, so sind die Aufwendungen für deren Leistungen sofern nicht ausdrücklich erwähnt, nicht enthalten. Installationen/Einrichtungen Die Bauherrschaft stellt die für die Arbeitsausführung notwendigen Grundstücke (Installationsplatz, Platz für Materialdepots, Zugangsstrassen, etc.) kostenlos zur Verfügung. Bei Bedarf klärt sie mit betroffenen Nachbarn die Situation ab und entschädigt diese direkt. Die Kosten für Parkkarten für das Abstellen von Maschinen, Fahrzeugen und Anhängern auf öffentlichem Grund gehen zu Lasten der Bauherrschaft, sofern dies nicht ausdrücklich anders vereinbart wird. Die für die Ausführung benötigte Energie sowie die Zu- und Ableitung von Trink- und Brauchwasser wird durch die Bauherrschaft besorgt. Absperrung, Signalisation, Sicherheit, Ordnung Der Unternehmer ist besorgt für die korrekte Sicherung (Absperrung, Signalisation, Beleuchtung) der Baustelle; die Kosten dafür sind im Angebot enthalten. Der Unternehmer sorgt zudem für Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle. Die Kosten dafür wie auch für die Reinigung fertiger Bauteile sind im Angebot enthalten. Von der Bauherrschaft angeordnete Zwischenreinigungen während der Bauphase gehen zu deren Lasten. Werkstoffe, Muster, Entsorgung Der Unternehmer liefert qualitativ einwandfreie Werkstoffe, die den gestellten Anforderungen entsprechen. Schreibt der Bauherr bestimmte Werkstoffe und/oder Lieferanten vor, so trifft den Unternehmer keine Prüfungs- und Abmahnungspflicht, und es entfällt eine Mängelhaftung des Unternehmers für Werkmängel, die eine Folge des vorgeschriebenen Werkstoffes / Lieferanten sind. Bei Natur-, Holz- und Betonprodukten sind naturgegebene Abweichungen von Mustern bezüglich Oberfläche, Farbe, etc. möglich und können nicht als Mangel geltend gemacht werden. Der Unternehmer sorgt für die fachgerechte Lagerung und Entsorgung von Bauabfällen. Die Kosten für die Abfuhr und Entsorgung von Verpackungen, Abschnitten und Restmengen von Materiallieferungen des Auftragnehmers gehen zu dessen Lasten. Mehrkosten, welche durch Projektänderungen entstehen, die durch die Bauherrschaft vorgenommen wurden, gehen zu deren Lasten. Dazu gehören insbesondere veränderte Mengen oder Produktewechsel. Abnahme, Mängelrügen, Garantie Das Werk gilt als abgenommen, wenn eine von Bauherrschaft und Auftragnehmer gemeinsame Abnahme (mit oder ohne schriftliches Protokoll) durchgeführt worden ist. Findet keine gemeinsame Abnahme statt, gilt das Werk 1 Monat nach Arbeitsvollendung als abgenommen. Mängelrügen sind in jedem Falle unmittelbar nach der Feststellung in geeigneter Form dem Auftragnehmer anzuzeigen. Die Garantiefrist beträgt in der Regel 2 Jahre ab Abnahme, aber auf keinen Fall länger als die Garantiefristen von Lieferanten und Unterakkordanten. Von der Garantiepflicht ausgenommen sind Auffüllungen, die nicht ausschliesslich durch den Auftragnehmer ausgeführt worden sind oder höher als 1 Meter sind. Bepflanzungen, Rasen- und Wiesenflächen stellen für ArboExpert, Wildeggerstrasse 60 CH-5702 Niederlenz Telefon (AG) +41 78 646 47 41 / Telefon (ZH) +41 78 853 84 84 / info@arboexpert.ch www.arboexpert.ch / der Baumdoktor einen separaten Werkteil dar. Der Auftragnehmer garantiert dabei ausschliesslich für die korrekte Ausführung der Arbeiten und die Verwendung von Saatgut und Pflanzen in einwandfreier Qualität. Die Haftung für Schäden durch Witterung, Elementarereignisse, äussere Einflüsse (zum Bsp. Beschaffenheit des vorhandenen Bodens, mangelhafte Pflege durch die Bauherrschaft, Befall von Krankheiten, Pilzen oder Schädlingen, Schäden durch Menschen und Tiere, etc.) lehnt der Auftragnehmer ab. Verwendung und Pflege Die Bauherrschaft stellt die korrekte und sinngemässe Benutzung und Pflege des Werkes sicher. Schäden durch fehlende Fachkenntnisse stellen keinen Garantiefall dar. Der Auftragnehmer hält sich an die gängige Praxis der Berufsverbände. Vergütung, Zahlungen Materialbestellungen und sonstige Aufwendungen, die durch eine Bestellungsänderung nutzlos werden, sind zu entschädigen. Veränderungen der Mengen von mehr als +/–15% können Einheitspreis-Anpassungen zur Folge haben. Die Arbeitsausführung in mehreren Etappen, welche durch die Bauherrschaft angeordnet werden, können zu einer Erhöhung der Installationspauschale führen. Normen, Gerichtsstand Sofern nichts anderes vereinbart wird und sofern in diesen AGB nicht anders geregelt, gelten die einschlägigen SIA Normen, Richtlinien der Berufsverbände und Praxis Gerichtsstand: Lenzburg